Vereinssatzung
Satzung
des Vereins zur
Förderung der deutsch-nepalesischen Völkerverständigung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der deutsch-nepalesischen Völkerverständigung".
Er hat seinen Sitz in 84168 Aham-Loizenkirchen.
Zusatz laut Mitgliederversammlung vom 21.03.1999: als Kurzbezeichnung des Vereins wird die Bezeichnung "Nepalhilfe Aham" angefügt.
§ 2 Zweck des Vereins
Förderung der Völkerverständigung und Wahrung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, insbesondere in Nepal.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Maria-Ward-Armenschule in Kathmandu/Nepal (Post Box 578), die für die unterste Kaste und die kastenlosen nepalesischen Bevölkerungsteile eingerichtet wurde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod eines Mitglieds
2. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des laufenden Kalenderjahres
3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluß aus dem Verein
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluß des Vereinsausschusses:
a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt
b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
c) bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt bekanntgewordene Anschrift zu übersenden. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben keine Aufnahmegebühr und keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten, da sich der Verein in vollem Umfang aus dem Spendenaufkommen finanziert.
Zusatz laut Mitgliederversammlung vom 21.03.1999: Jedes Mitglied zahlt einen freiwilligen Beitrag in unbestimmter Höhe.
Die Benennung von Ehrenmitgliedern ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammmlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Vereinsausschuß
Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Kassier und
c) dem Schriftführer
Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt.
Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Ausschuß für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
Der Vereinsausschuß ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen werden. Die Versammlungen des Vereinsausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
b) beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich (durch einfachen Brief oder in digitaler Form z.B.: Email) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusse
d) die Beschlußfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
§ 12 Beschlußfassung und Beurkundungen
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht mit) gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.
Die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Mutterhaus der Englischen Fräulein in 80638 München, Maria-Ward-Straße, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke in Nepal zu verwenden.
Die Satzung wurde errichtet am 12. November 1989
(Unterschriften siehe Erstschrift der Satzung)
Satzungsergänzungen wurden eingefügt am 21. März 1999
und 13.September 2020